Mit Neuregelung des KJSG, dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, verändert bzw. erweitert sich das Verfahren zur Betriebserlaubnis für Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Im § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird nun der Begriff der Zuverlässigkeit eingeführt und diese Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis geprüft. Dahingehend hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. eine entsprechende allgemeingültige Handlungsempfehlung für diese neue Zuverlässigkeit erarbeitet und beschlossen.
weiterlesenAls Träger die Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis nachweisen

Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis (c) pixabay.de