Als Träger die Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis nachweisen

Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis (c) pixabay.de

Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis (c) pixabay.de

Mit Neuregelung des KJSG, dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, verändert bzw. erweitert sich das Verfahren zur Betriebserlaubnis für Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Im § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird nun der Begriff der Zuverlässigkeit eingeführt und diese Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis geprüft. Dahingehend hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) eine entsprechende allgemeingültige Handlungsempfehlung für diese neue Zuverlässigkeit erarbeitet und beschlossen.

Was Sie als Betreiber eine Einrichtung wissen müssen

Generell ist das Betreiben einer Einrichtung im Sinne des SGB VIII und SGB IX an Regeln gebunden. Diese Regeln erweitern sich jetzt zugunsten des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen um das Kriterium der Zuverlässigkeit. Damit reicht es nicht, wie bisher aus, dass:

  • Sie als Träger ein beanstandungsfreies Konzept vorlegen, was entsprechend räumlich, fachlich, wirtschaftlich und personell die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt und, dass
  • ihre Einrichtung, die gesellschaftliche sowie sprachliche Integration unterstützt und die Gesundheitsvorsorge sowie medizinische Betreuung der Klienten nicht erschwert und, dass
  • ihre Einrichtung im Sinne einer gelebten demokratischen Beteiligung ein Gewaltschutzkonzept entwickelt, anwendet und überprüft sowie die Beschwerdekette inner- und außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird.

Sondern Sie als Träger müssen diese Zuverlässigkeit erfüllen. Die Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von Gerichten zu prüfen ist.

Der Begriff der Zuverlässigkeit ist nicht neu im deutschen Recht

Der DV erklärt, dass der Begriff der Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis nicht neu ist, sondern lediglich neu ins SGB VIII als Träger bezogenes Kriterium integriert wurde. Die Zuverlässigkeit kommt aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, um dort erlaubnispflichtige Gewerbe, wie Apotheken oder Personenbeförderer, im Punkt der Verantwortung für ihre Kunden zu prüfen. Diese Zuverlässigkeit überträgt sich nun auf die Kinder- und Jugendhilfe.

Gesetzlich werden nun Positivbeispiele für das Fehlen der Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis definiert

Diese finden sich im ebenfalls im § 45 Abs. 2 SGB VIII und definieren schnell, was in Zukunft für die Erteilung bzw. Aberkennung der Betriebserlaubnis zu unterlassen ist. So darf man als Träger einer Einrichtung nicht

  • in der Vergangenheit gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten (§§ 46 und 47 SGB VIII) und wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen sowie keine Person entgegen des behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt haben.

Diese Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis sorgt dafür, dass ein gutes Konzept allein nicht reicht. Es müssen auch alle anderen Kriterien erfüllt sein, um die strukturelle Kindeswohlgewährleistung durch kindeswohlsichernde Abläufe zu ermöglichen. Der DV weist in seiner Empfehlungen zur erforderlichen Zuverlässigkeit von Trägern daraufhin, dass dieses Kriterium auch für bestandskräftige Betriebserlaubnisse gilt. Erfüllen Sie nicht dieses Kriterium, kann die Betriebserlaubnis schlimmstenfalls entzogen werden.

Wann kann die Betriebserlaubnis entzogen werden?

Die Beschwerdekette ermöglicht es Kindern und Jugendlichen, sich auch außerhalb der Einrichtung Gehör zu verschaffen. Ereignisse, wie diese, die z. B. zur Schließung des Trägers Haasenburg geführt haben, sollen sich nicht wiederholen. Sie als Träger müssen Kinder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor seelischen und körperlichen Missbrauch schützen. Die Zuverlässigkeit bei Erteilung der Betriebserlaubnis wird nach Leistungsvertragsrechts nach §§ 78b ff. und bei Zusammenarbeit nach §§ 27 ff. KJSG geprüft. Insbesondere, wenn Handlungen des Trägers Anhaltspunkte geben, die eine strukturelle Kindeswohlgefährdung gemäß der Anforderungen des §§ 45 ff. SGB VIII vermuten lassen, wird gehandelt. Dann wird die betriebserlaubniserteilende Behörde diese Zuverlässigkeit prüfen.

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