Angemessenheit der Bezahlung von Tagespflegepersonen in Dresden

Zeit ist Geld (c) annca / pixabay.de

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Das Verwaltungsgericht Dresden hat am 24. Februar 2016 über den Antrag eines Tagesvaters in einem Musterverfahren zur Angemessenheit der städtischen Geldleistung für Tagespflegepersonen entschieden. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren Leistungsbescheide seit dem Jahr 2013. Nach der Rechtsauffassung des Gerichtes konnte die Stadt nicht hinreichend plausibel aufzeigen, dass die Höhe der gezahlten monatlichen Geldleistung angemessen ist. Es hat die Bescheide aus diesem Grund aufgehoben.

Aktuell liegt der Stadt lediglich der Tenor der richterlichen Entscheidung vor. Danach wird die Stadt verpflichtet, „[…] über die laufende Geldleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.“ Landeshauptstadt Dresden setzt Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden zur Angemessenheit der laufenden Geldleistung von Tagespflegepersonen um.

Landeshauptstadt Dresden setzt Urteil um

Wie Stadtsprecher Kai Schulz ausführt, wird die Stadt vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsbegründung voraussichtlich keine Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen und die laufenden Geldleistungen neu kalkulieren. „Auch wir wollen Rechtssicherheit in dieser sensiblen Frage. Zumal sich das Gericht nicht dazu geäußert hat, ob die gezahlten Geldleistungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt sind. Es fehlt allein an der Schlüssigkeit der Begründung“, so Kai Schulz weiter. In den nächsten Tagen wird die Verwaltung deshalb prüfen, ob für eine rechtssichere Neuberechnung der Geldleistungen externer Sachverstand hinzugezogen werden sollte. Dafür sprechen die guten Erfahrungen bei anderen Verfahren. Unter anderem wurde das mittlerweile vom Bundessozialgericht bestätigte schlüssige Konzept für die angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden durch Experten aus der wissenschaftlichen Praxis im Auftrag der Stadt erstellt.

Neuberechnung rückwirkend ab Januar 2016

Die Neuberechnung soll für alle Tagespflegepersonen rückwirkend ab Januar 2016 gelten. Damit sind keine rechtswahrenden Widersprüche gegen die derzeit ausgereichten laufenden Geldleistungen erforderlich. Sollte die Neuberechnung höhere als die bisher gezahlten Beträge ergeben, wird die Differenz automatisch rückwirkend nachgezahlt. Wie hoch das finanzielle Risiko für die Stadt ist, kann derzeit nicht beziffert werden. Pressesprecher Kai Schulz: „Jetzt eine Zahl zu nennen, wäre unseriös. Auf jeden Fall werden wir uns auch mit anderen deutschen Städten und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag abstimmen. Denn die Frage nach einem schlüssigen Konzept für die Angemessenheit der Geldleistungen für Tagesmütter und -väter betrifft nicht allein die Stadt Dresden.“ Die letztendliche Entscheidung über die neuen laufenden Geldleistungen für die Tagespflegepersonen trifft der Stadtrat. Ziel ist es, den Stadträten bis zum Herbst eine entsprechende Beschlussvorlage zu unterbreiten. Bis zur Neufestsetzung sollen die Geldleistungen unter Vorbehalt auf Grundlage der derzeit geltenden Richtlinie berechnet und ausgezahlt werden.

Bezahlung: 602,76 € für 9 Stunden pro Kind und Monat

Aktuell zahlt die Stadt den rund 380 in Dresden tätigen Tagesmüttern und -vätern für eine neunstündige Betreuung 602,76 Euro pro Kind und Monat. Bei maximal fünf zu betreuenden Kindern liegen die Bruttoeinnahmen einer Tagespflegeperson damit bei 3 013,80 Euro. Davon können gegenüber dem Finanzamt 1 500 Euro pauschal als Betriebskosten abgezogen werden, es werden lediglich 1 513,80 Euro versteuert. Die Stadt zahlt die laufende Geldleistung auch für bis zu 45 Ausfalltage der Tagesmütter und -väter weiter und trägt allein die Kosten für die daraus resultierende Ersatzbetreuung. Zur laufenden Geldleistung bekommen die Tagesmütter und Tagesväter zusätzlich die Hälfte der Versicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, den Jahresbeitrag zur Berufsgenossenschaft sowie Zuschüsse zur Altersvorsorge, Fortbildung und Ersatzbeschaffung von Gegenständen für die Kindertagespflege gezahlt.

Lesehinweis aus Leipzig

Das Verwaltungsgericht sah es im Urteil mit dem AZ 5 K 1074/12 erwiesen an, dass die Stadt Leipzig bei der Berechnung der laufenden Geldleistung nicht ausreichend auf die leistungsgerechte Ausgestaltung geachtet hat. Quelle

Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für die Info, auch in Leipzig muss sich was ändern. In der Stadtkasse wird mit uns Tagesmüttern „spekuliert“ und die Lorbeeren für das Betreuungsbild der Leipziger Krippenkinder eingefahren aber die Sachkosten minimiert. Ich hoffe hier passiert etwas und ich bin dabei. Am 21. April habe ich, mit meinem Anwalt XXX die 1. mündliche Verhandlung gegen Stadt Leipzig, zum Thema: leistungsgerechte Vergütung nach Paragraph 43 SGBVIII. Leider kann ich nicht bei dieser Verhandlung dabei sein, aus betreuungstechnischen Gründen. Jedoch könnten sie diese Veranstaltung verfolgen, wenn sie Interesse haben.

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