Empfehlung zur laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege

Geld | Scheckkarte (c) Claudia Hautumm / pixelio.de

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Der Sächsische Städte- und Gemeindetag empfiehlt seinen Mitgliedern, nachfolgende Grundsätze bei der Ausgestaltung der Geldleistungen für die Kindertagespflege zu berücksichtigen. Damit wird die Empfehlung aus dem 2009 mit Wirkung zum 01.01.2013 für die Jahre 2013 und 2014 fortgeschrieben.

I. Kosten für den Sachaufwand und Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII

Empfehlung: Für die Bestandteile der laufenden Geldleistung wird ein Betrag in Höhe von 485 EUR pro Monat und Kind bezogen auf eine ganztägige* Betreuung (8-9 Stunden) an 5 Tagen pro Woche empfohlen.

Hinweis: Seit der Herausgabe der letzten Empfehlung im Jahr 2009 haben sich die Jahresteuerungsratenausgewählter Verbraucherpreisindizes weiter erhöht:

  • 2010 (+ 1,2 %)
  • 2011 (+ 2,3 %)
  • 2012 (+2,08 %) Durchschnitt Januar bis Juni 2012

Unter der Annahme, dass auch 2013 mit einer Erhöhung von mind. 2 % zu rechnen ist, ergibt sich eine Erhöhung der Geldleistung auf gerundet 485 Euro.

II. Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII

Empfehlung: Übernahme des einheitlichen Beitrages für die Unfallversicherung in Höhe des von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) festgesetzten Betrages.

  • April 2012 87,38 EUR pro Jahr

Hinweis: Der von der BGW jährlich festgesetzte einheitliche Betrag für die Unfallversicherung ist als angemessen anzusehen und von der Gemeinde in vollem Umfang zu erstatten. Die Erstattung kann auf Nachweis in einer Zahlung in Höhe des Jahresbetrages oder auch anteilig pro Monat erfolgen.Der Beitrag wird von der BGW immer im April für das Vorjahr bekannt gegeben.

III. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII

Empfehlung: 

  • a. Gesetzliche Alterssicherung: Es wird empfohlen, die gesetzliche Alterssicherung in Höhe des jeweils hälftigen monatlichenMindestbeitrages pro Kind zu übernehmen. Angemessen sind:Für 2012 39,20 EUR pro Kind
  • b. Keine gesetzliche Alterssicherung: Empfehlenswert ist eine Regelung analog Buchstabe a)
  • c. Zusätzliche Private Alterssicherung (Bestandsschutzfälle): Als angemessen wird hierbei ein Beitrag von bis zu 200 EUR pro Monat angesehen. Daraus resultiert eine hälftige Erstattung durch die Kommune von monatlich bis zu 100 EUR. Es wird den Kommunen empfohlen, sich mit bis zu 20 Euro pro betreutem Kind an der freiwilligen Altersversicherung der Kindertagespflegeperson zu beteiligen, wenn diese nachgewiesen wird.

Hinweis: Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen 400 EUR pro Monat übersteigt. Mit der seit 2009 geltenden Regelung zur Beteuerung der Einkünfte aus der Kindertagespflege ist dies i.d.R. der Fall. Der monatliche Mindestbeitrag für die gesetzliche Alterssicherung ist als angemessen anzuerkennen. Die aktuelle Mindestbeitragsbeitragsbemessungsgrenze von 400 EUR und der Beitragssatz von 19,6 % (Wert 2012) ergeben einen Mindestbeitrag von 78,40 EUR. Dies betrifft Kindertagespflegepersonen, die die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht erreichen und freiwillig ein private Versicherung abgeschlossen haben.

Bereits tätige Kindertagespflegepersonen haben mehrheitlich eine private Altersvorsorge abgeschlossen, weil sie bisher aufgrund der bis 2008 geltenden Steuerfreiheit ihrer Einnahmen nicht verpflichtet waren, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Aus finanziellen Erwägungen heraus ist es nicht angeraten, die private Altersvorsorge zu kündigen. Daher wird empfohlen, sofern die Kindertagespflegeperson ihre private Altersvorsorge aufrecht erhalten kann, diese neben den zu zahlenden Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung weiterlaufen zulassen.

IV. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII

Empfehlung: Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können innerhalb bestimmter Einkommensgrenzenbeitragsfrei in der Familienversicherung bleiben. Ist eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich, werden die Beiträge für die freiwilligegesetzliche bzw. private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen anerkannt und hälftig erstattet.

  • a.) Einkommen bis zur Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze:
    Der hälftig zu erstattende Betrag für KV+PV beträgt danach monatlich 73,72 EUR für Eltern74,82 EUR für Kinderlose
  • b.) Einkommen über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze

Der zu zahlende Beitrag aufgrund des allgemeinen Beitragssatzes für die gesetzliche KV und PV wird als angemessen anerkannt und hälftig – entsprechend den Beträgen gemäß Buchstabe a)- erstattet.

Hinweis: Beitragsfreie Familienversicherung ist möglich bei selbstständiger Tätigkeit bis zu einem max. monatlichen Gesamteinkommen von 375 EUR.- Anstellung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von max. 400 EUR.

  • Ermäßigter Beitragssatz 2012 der gesetzlichen KV = 14,90 %
  • PV = 1,95 % für Eltern, 2,20 % für Kinderlose
  • Gesamt: 16,85 % für Eltern, 17,10 % für Kinderlose

Mindestbeitragsbemessungsgrenze KV/PV: 2012 = 875 EUR

=> 16,85 % aus 875 Euro = 147,44 EUR

=> 17,10 % aus 875 Euro = 149,63 EUR

Der Beitrag wird auf der Grundlage des konkreten steuerlichen Gewinns ermittelt.

Hinweis zu II bis IV:

Die Erstattungsbeträge gemäß den Ziffern II. bis IV. sind nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EstG) – unabhängig von ihrer Höhe – steuerfrei. Wenn die Beträge von den Gemeinden als angemessen anerkannt werden, erfolgt keine weitere Prüfung der Angemessenheit durch das Finanzamt!

Mögliche Varianten für die Abwicklung der laufenden Geldleistung

Variante 1: Die Kindertagespflegeperson erhält von der Gemeinde die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VIII pro Kind in einem Betrag (entspricht den Ziffern I. bis IV.).

Aufgrund einer von der Kindertagespflegeperson zu erstellenden Einkommensvorschau werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung ermittelt. Diese Beiträge werden für die hälftige Erstattung im laufenden Jahr zugrunde gelegt und einschließlich der Unfallversicherung durch die Anzahl der durchschnittlich betreuten Kinder dividiert. Daraus ergibt sich ein Kind bezogener Betrag für die Erstattungen, zu dem dann noch der Betrag nach Ziffer I. (hier: 485 EUR) pro Kind hinzugerechnet wird.

Im Folgejahr erfolgt dann eine Spitzabrechnung durch die Kindertagespflegeperson über die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auf deren Grundlage ein Ausgleich von zu viel oder zu wenig gezahlten Beträgen erfolgen kann. Dabei sollten auch von den Krankenkassen gezahlte Prämien nach § 242 Abs. 2 SGB V berücksichtigt werden.

Variante 2: Die Kindertagespflegeperson erhält die Geldleistung für den Sachaufwand und die Förderungsleistung gem. Ziffer I. (hier: 485 EUR) pro Kind.Die Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung werden aufgrund einer Einkommensvorschau ermittelt. Die Erstattungsbeträge werden aber nicht Kind bezogen, sondern bezogen auf die Kindertagespflegeperson gezahlt.

Im Folgejahr erfolgt dann ebenfalls eine Spitzabrechnung durch die Kindertagespflegeperson,auf deren Grundlage dann ein Ausgleich von zu viel oder zu wenig gezahlten Beträgen erfolgen kann. Der Betrag für die Unfallversicherung wird auf der Grundlage des von der Unfallkasse festgesetzten Betrages erstattet (alternativ: in Höhe einer Zahlung von 1/12 pro Monat). Im weiteren sind sicher auch die Aktuelle Empfehlungen des Landesjugendamtes und andere Arbeitshilfen für die Praxis mit Stand 2011.

[Update: 07.01.2015] Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung

Für die aktuellen, erstattungsfähigen Versicherungsbeiträge für Unfall-, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die gesetzliche Alterssicherung ergeben sich 2015 folgende Veränderungen:

  1. Gesetzliche Alterssicherung: Beitragssatz: 18,7 %
  2. Gesetzlichen Krankenversicherung: Mindestbeitragsbemessungsgrenze 945,00 €; ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %
  3. Gesetzliche Pflegeversicherung: Beitragssatz 2,35 %/ 2,6%; monatlicher Beitrag 154,51€ / 156,87 €; zu erstattender hälftiger monatlicher Beitrag 77,25 €/ 78,44 €)

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