ein lehrer hat wie viele andere menschen auch einen arbeitgeber. beide seiten, sowohl arbeitgeber als auch arbeitnehmer haben rechte und pflichten. bezahlt ein lehrer ein schulbuch, welches auf der schulbuchliste steht aus seiner eigenen tasche, so kann er dieses buch der schule in rechnung stellen. das koblenzer verwaltungsgericht gab jetzt einem berufsschullehrer recht, welcher den kauf eines schulbuches der schule in rechnung stellte.
weiterlesenschule muss notwendige arbeitsmittel zahlen

Bücher im Regal (c) H. E. Balling / pixelio.de