Wenn Minderjährige Mitglieder im Verein sind…Stimmrecht in der Satzung

Kinder sitzen auf Bällen (c) DieterSchütz / pixelio.de

Kinder sitzen auf Bällen (c) DieterSchütz / pixelio.de

Wenn Minderjährige Mitglieder im Verein sind, gilt für Ihr Stimmrecht grundsätzlich dieselbe Regelung wie für alle anderen Rechtsgeschäfte laut Gesetz. Willenserklärungen des Minderjährigen dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angenommen werden. Eintritt gleich Zustimmung oder doch nicht?

Minderjährige dürfen Ihre Rechte selbst vertreten

außer der gesetzliche Vertreter widerruft seine Zustimmung. Tritt ein Minderjähriger in einen Verein ein, gehen die Vereine oft davon aus, dass der gesetzliche Vertreter mit der Zustimmung zum Vereinseintritt auch allen Handlungen zustimmt, welche innerhalb der Vereinsmitgliedschaft anfallen. Daraus folgt, dass Minderjährige Mitglieder im Verein Ihre Rechte erst einmal selbst vertreten können.

Erlischt die Zustimmung haben Eltern das Stimmrecht

Was viele Vereine nicht wissen, ist dass die Eltern mit dem Rückzug der Zustimmung zum Stimmrecht Ihres Kindes selbst das Recht wahrnehmen dürfen für die Rechte und Pflichten des minderjährigen Mitglieds  zu stimmen. Wenn man sich als Vereinsvertreter bzw. Vorstand dagegen absichern möchte, kann es in der Satzung hilfreich sein, zu bestimmen, dass minderjährige Mitglieder im Verein generell kein Stimmrecht haben. Das bedeutet, dass die Eltern dieses also auch nicht übernehmen können oder, dass die Stimmabgabe des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen ist. In diesem Fall dürfte nur der Minderjährige selbst sein Stimmrecht wahrnehmen.

Keine Regelung in der Satzung bedeutet Elternstimmrecht

Ist in der Satzung Ihres Vereins zum Stimmrecht nichts geregelt, können die Eltern das Stimmrecht für das Kind übernehmen. Sie haben dann auch das Recht, an Versammlungen und Abstimmungen teilzunehmen. es ist aber zu beachten, dass Teilnahme und Stimmrecht nicht identisch sind. Ihre Satzung im Verein kann generell für bestimmte Mitgliedergruppen das Stimmrecht ausschließen. Allerdings besteht dann immer noch das Teilnahmerecht, was ein Rederecht und ein Antragsrecht beinhaltet. Das Teilnahmerecht kann durch die Satzung nicht völlig ausgeschlossen sondern nur beeinflusst werden. Die Satzung kann festlegen, dass nur der gesetzliche Vertreter teilnehmen darf oder dass die Teilnahme des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen ist.

Ein friedliches Miteinander

Im Sinne des Zieles Ihres Vereins sollten Sie sich vor bzw. bei Gründung umfänglich Beratungshilfe suchen. Je nach Befindlichkeiten der Mitglieder im Verein untereinander kann so eine Gründung sowie das Erstellen der Satzung viel Unruhe und Stress mit sich bringen. Alle Interessenten müssen sich einig werden, wer, wie und wie viel ein (zukünftiges) Mitglied mitbestimmen kann und soll. Im Interesse aller sollte sich niemand übervorteilt oder ausgeschlossen werden. Wollen Sie Minderjährige in Ihren Verein aufnehmen, so sind die Eltern immer irgendwie mit von der Partei. Ein Ausschluss via Satzung könnte Argwohn und Misstrauen mit sich bringen.

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