eine lesbische erzieherin klagt gegen ihrer arbeitgeber bzw. die kündigung. aber kann man wegen einer beziehung zum gleichen geschlecht gekündigt werden? beinhalten kirchliche arbeitsverträge auch besondere passagen zum thema glaubensgrundsätze bzw. -ordnung? darf ein christlicher arbeitgeber christliche werte als einstellkriterium vorraussetzen? muss man seinem arbeitgeber unter diesen umständen auch details über die familie, die familienplanung und die sexuellen ansichten verraten?
das augsburger verwaltungsgericht verhalf einer 39-jährigen erzieherin zu ihrem recht. sie war in elternzeit von kündigung bedroht, obwohl sie gerade dort einen besonderen kündigungsschutz erfährt. kläger war eine katholische kirchengemeinde in neu-ulm. die 39jährige erzieherin arbeitet in einem katholischen kindergarten. jahrelang hielt sie ihre beziehung zu einer frau geheim. mit geburt ihres kindes entschloss sie sich dieses geheimnis ihrem arbeitgeber zu offenbaren.
dieser wollte die kündigung aussprechen, erhielt jedoch von der zuständigen gewerbeaufsichtsamt keine zustimmung aufgrund der elternzeit der erzieherin. rechtlich einwandfrei urteilte auch das augsburger verwaltungsgericht und gab der erzieherin recht. leider wehrt die freude wohl nur kurz, denn die katholische kirche begründet ihren kündigungswunsch damit, dass die beziehung der erieherin gegen die religiöse glaubenssätze verstößt. eine weiterbeschäftigung nach der elternzeit kann aber muss eben nicht erfolgen.
der richter führte aus, dass religionsgemeinschaften in dieser entscheidung frei sind – jedoch in dem fall der erzieherin den besonderen kündigungsschutz während der elternzeit nicht außer kraft setzen können. die katholische kirche hatte geldtend gemacht , dass die kirchliche grundordnung ein bestandteil der arbeitsverträge sei.
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