zur rechtsprechung für pflegedienstleister, rund um die pflege, die durchführung und umsetzung durch das pflegepersonal und zu urteilen, die für die pflegebranche wichtig sind, informieren wir sie hier. los gehts mit einem neuen urteil zur 24 h-anwesenheitspflege. das bundessozialgericht in kassel bestätigte vor kurzen, dass ein versorgungsvertrag für pflegedienste nach dem pflegeversicherungsgesetz bundesweit gültig ist.
neues urteil zur 24 h-anwesenheitspflege
damit steht fest, dass versicherte pflegesachleistungen geltend machen können, wenn sie leistungen wie etwa das bundesweite pflegeprogramm „krankenhaus-nachsorge“ in anspruch nehmen. der geschäftsführer des pflege und hilfe daheim e. v. peter brenk empfindet das urteil als große erleichterung für pflegebedürftige und deren angehörige.
gerade für patienten nach schweren erkrankungen wie schlaganfall und hüft-op’s hat die rückkehr in die gewohnte häusliche umgebung vorteile für die heilung. durch die 24 h-anwesenheitspflege kann eine gute mobilisierung und reaktivierung zu hause geleistet werden. das urteil ist richtungsweisend, da noch weitere verfahren in ähnlich gelagerten fällen anhängig sind. (B 3 P 1/05 R)
[update: 21.04.2012] wenn das pflegepersonal…
fehler macht, drohen arbeitsrechtliche konsequenzen. in 2 fällen hat das landesarbeitsgericht saarland 2 fristlose kündigungen bestätigt. beneide arbeiteten in einem wohnheim für behinderte menschen. auf die urteile vom 12.08.2011 (4 BV 8/11) und vom 19.08.2011 (2 BV 2/11) weist der deutsche anwaltverein hin. die arbeitgeber klagten vor gericht auf die fehlende zustimmung des betriebsrates. in einem fall ging es um eine tätlichkeit gegenüber einer heimbewohnerin. im 2. fall wurde einer mitarbeiterin vorgeworfen fahrlässig ein medikament falsch verabreicht zu haben. der behandelnde arzt wurde nicht zeitnah hinzugerufen und außerdem versuchte die mitarbeiterin den fehler zu vertuschen.
[Update: 22.09.2012] Neues für die Pflegebranche
Das Bundessozialgericht entschied mit seinem Urteil Az.: B 3 P 5/11 R, dass bei der Beschäftigung von zu wenig Personal vom Vertragspartner Abstriche bei der Vergütung gemacht werden können. Gegenstand des Urteils war der Streit zwischen einem Seniorenwohnpark und der Schiedsstelle in Hessen. Die Schiedsstelle hatte im Bezug aufPflichtverletzungen der Klägerin bei der stationären Pflege in den Jahren 2005 und 2006 einen Schiedsspruch geleistet.
Im Rahmen einer durchgeführten Prüfung des Medzinischen Dienstes der Krankenkassen wurde der Seniorenwohnpark einer Qualitätsprüfung (§ 114 SGB XI) unterzogen. Angeordnet wurden durch die Landesverbände 26 Sofortmaßnahmen die im Seniorenwohnpark bis April 2006 erledigt werden mussten. Ein Bestandteil der Qualitätsprüfung war auch ein Personalabgleich (§ 84 Abs 6 SGB XI). Neben vereinzelten Dokumentationsmängeln wurde dem Heimbetreiber vorgeworfen, 3,5 Pflegekräfte zu wenig eingestellt zu haben. Dadurch habe das Heim 178.153 Euro gespart.
Zu wenig Heimpersonal, als mit den Sozialhilfeträgern vereinbart, hieß es und das Bundessozialgericht führte aus, dass die Vergütung daraufhin gekürzt werden kann. Allerdings müssen Rückforderungen zeitnah erfolgen. Ab einer Unterdeckung von acht Prozent ist “unwiderleglich” von Mängeln auszugehen. Ist die Personaldecke gezielt verknappt, droht demnach eine Kürzung der Vergütung. Der Seniorenwohnpark ging trotzdem als Sieger hervor, da die hessische Schiedsstelle die Regressforderung erst am 28. Juni 2008 bestätigte. Das BSG ließ hier offen, ob Personalschlüssel nach den Stellen oder nach Arbeitsstunden zu berechnen sind, oder ob beides zulässig ist. Die hierzu auf Landesebene getroffenen Vereinbarungen sind derzeit unterschiedlich.
Im Fall des Seniorenwohnpark liegt die Unterdeckung bei unter 8 % und die Personaleinsparung war nicht “systematisch zum Zweck der Gewinnmaximierung, entschieden die Richter.
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