Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte der Pflegedienste gegenüber Sozialhilfeträgern gestärkt. Denn auch nach dem Tod des Hilfeempfängers hat der Pflegedienst einen Anspruch auf Vergütung für die von ihm geleistete Versorgung gegenüber dem Sozialhilfeträger, soweit für die erbrachten Leistungen eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger ausgesprochen wurde. Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), sieht in der neuen Rechtsprechung einen Teilerfolg: „Viele Pflegedienste mussten erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen, weil der Sozialhilfeträger sich nach dem Tod des Bedürftigen als formal nicht mehr zuständig erklärte und die Zahlung verweigerte. Das Urteil bringt für diesen Fall nun endlich die lang erwartete Klarstellung“, erläutert Tews.
Kostenzusage abwarten
Rechtlich ist diese Kostenzusage nämlich als sogenannter Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Pflegedienst im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Pflegedienst zu verstehen. Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis besteht, wenn ein Pflegevertrag mit dem Hilfeempfänger abgeschlossen wurde und der Pflegedienst auf Grundlage seiner Vergütungsvereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger die Leistungen erbringt. Dann erwirbt der Pflegedienst mit der Kostenübernahmeerklärung einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Tews rät daher allen ambulanten Pflegediensten: „Übernehmen Sie keine Leistungen für den Sozialhilfeträger ohne die Kostenzusage; andernfalls wird dieser nach dem Tod des Pflegebedürftigen häufig die Zahlung verweigern. Das kann einen Pflegedienst im schlimmsten Fall in den Ruin treiben.“
Für Rückfragen: Herbert Mauel, Bernd Tews, Geschäftsführer, Tel. 030-30878860
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