kindeswohl und kinderschutz

kind im bett (c) Martin Schemm / pixelio.de

kind im bett (c) Martin Schemm / pixelio.de

in der täglichen arbeit mit kindern und eltern ist der „blick von außen“ auf situationen und geschehnisse oft ganz hilfreich. das kindeswohl steht oft über allem. und das ist gut so, denn das ermöglicht es eltern und sorgeberechtigten gegenüber objektiv zu bleiben und womöglich hilfe anzubieten, gespräche zu führen und/oder spezielle angebote zu empfehlen.

da eltern oft nicht klar, wie stark das natürliche recht auf erziehung und pflege des eigenen kindes ausgeprägt ist, fürchten sie sich um hilfe zu bitten oder nach unterstützung fragen. wichtig auch für sie als fachkraft ist es zu wissen, dass das elternrecht auf erziehung und pflege kein vom staat verliehenes recht ist – sondern ein natürliches recht. frei von jeglichem externen eingriff können eltern ihre kinder nach art. 6 abs. 2 satz 1 grundgesetz pflegen und erziehen. damit heißt das im umkehrschluss auch, dass alle für das kind relevanten und wichtigen entscheidungen sowie die vertretung der interessen des kindes am ehesten und besten von den sorgeberechtigten bzw.müttern und vätern getroffen werden können.

die trennung des kindes von der familie ist nach art. 6 abs. 3 grundgesetz nur zu­läs­sig, wenn die er­zie­hungs­be­rech­tig­ten vollkommen ver­sa­gen oder dem kind nachhaltiger geistiger, seelischer und körperlicher schaden droht. der staat hat hier ein wächteramt und muss etwaige verstöße gründlich prüfen. einfach so ein kind „wegnehmen“ geht demzufolge nicht!

dem bundesverfassungsgericht ob­liegt in bezug auf die wahrung der grundrechte die kon­trol­le . „in die­sem zu­sam­men­hang hat das bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­fun­den, dass der ge­setz­ge­ber mit § 1666 abs. 1 in ver­bin­dung mit § 1666a bgb eine re­ge­lung ge­schaf­fen hat, die es dem fa­mi­li­en­ge­richt er­mög­licht, bei maß­nah­men zum schut­ze des kin­des auch dem grund­ge­setz­lich ver­bürg­ten el­tern­recht hin­rei­chend rech­nung zu tra­gen“ so veröffentlicht im urteil 1 bvr 374/09 vom 29.1. 2010.

und das bundesverfassungsgericht in seinem urteil weiter:

„bei ge­richt­li­chen ent­schei­dun­gen, die el­tern oder el­tern­tei­len das sor­ge­recht für ihr kind ent­zie­hen, be­steht wegen des sach­li­chen ge­wichts der be­ein­träch­ti­gung der el­tern in ihren grund­rech­ten aus art. 6 abs. 2 satz 1 und art. 2 abs. 1 grundgesetz an­lass, über den grund­sätz­li­chen prü­fungs­um­fang hin­aus­zu­ge­hen.“ der nachhaltige und womöglich dauerhafte verstoß gegen das kindeswohl muss nachgewiesen werden. der staat muss durch hel­fen­de, un­ter­stüt­zen­de und mögliche wiederherstellende maßnahmen in bezug auf das fehlverhalten der leib­li­chen el­tern, sein ziel zu er­rei­chen. damit kommt auch erzieherInnen, kindertagespflegepersonen, lehrerInnen und anderen fachpersonal in arbeit und um umgang mit kindern eine hohe verantwortung zu.

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