Klage auf höhere Vergütung für Kindertagespflege

Vater und Kind (c) hince / pixabay.de

Vater und Kind (c) hince / pixabay.de

Viele Kindertagespflegepersonen sind mit der laufenden Geldleistung, die sie von den Kommunen erhalten, unzufrieden. Während sich diese Unzufriedenheit seit langen aufstaut, beginnt sich nun langsam Widerstand zu regen. Die Kindertagespflegepersonen fragen nach und mancherorts münden diese Fragen auch in handfeste Klagen. Eine Kindertagespflegeperson hat, vertreten durch den DGB, versucht auf dem Klageweg vom Jugendamt des Landkreises Heilbronn ein höheres Entgelt zu erstreiten.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung mit dem am 16.12.2011 veröffentlichten Urteil die Klage einer vom Deutschen Gewerkschaftsbund vertretenen Tagesmutter gegen das Jugendamt des Landkreises Heilbronn auf höhere Vergütung in der Kindertagespflege abgewiesen (Az.: 7 K 956/10 ). Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe eingelegt werden.

[Update: 15.10.2014] Laufende Geldleistung der Stadt Leipzig für Tagesmutter rechtswidrig

Mit dem Aktenzeichen 5 K 1074/12 erkämpfte eine Leipziger Tagesmutter, dass die Stadt Leipzig die Vergütung für Kindertagespflege neu berechnen muss. Sie vertrat erfolgreich die Auffassung, dass die ihr gezahlte Geldleistung von der Stadt Leipzig zu gering bemessen sei. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat die Stadt Leipzig auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag mit Urteil, dessen Tenor den Beteiligten vorab bekannt gegeben wurde, verurteilt, die der Klägerin nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIIII zustehende laufende Geldleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.

Hintergrund

Nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (hier der Stadt  Leipzig durch Stadtratsbeschluss) festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen der Kindertagespflegeperson ist nach SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen wird die Stadt Leipzig nicht gerecht, da sie im Rahmen ihrer Festlegung der Geldleistung das Merkmal leistungsgerecht nicht beachtet und ermittelt hat. Diesen Beurteilungsspielraum hat die Beklagte nicht gesehen, dies führt zur Rechtswidrigkeit der Festlegung und zum Erfolg der Klage.

Auswirkung

Dieses Urteil wirkt nur zwischen den Beteiligten. Da die Stadt Leipzig zur Umsetzung des Urteils die leistungsgerechte Festlegung des Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung neu festzusetzen hat, wird diese neue Festlegung für die Zukunft für alle anderen Tagespflegepersonen gelten. Nach Zustellung der Urteilsgründe steht den Beteiligten das Rechtsmittel auf Zulassung der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert