So mag es der ein oder andere Migrant wohl empfinden, wenn er nach Deutschland kommt. Wenn wir ins Ausland fahren geht es uns nicht anders. In vielen Fällen ist der Austausch ein Zugewinn und wir erfahren mehr über die Sitten und Gebräuche anderer Kulturen. So ging es mir vor kurzem als ich dieses Urteil las:“Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für ein 9-jähriges muslimisches Mädchen“ so der Titel der Schlagzeile, die mein Interesse weckte.
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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fällte einen nicht anfechtbaren Beschluss mit dem Aktenzeichen 19 B 1362/08. Geklagt hatten die religiösen Eltern des Mädchens, welche eine dauerhafte Befreiung vom Schwimmunterricht erwirken wollten. Der Koran gebiete ihnen, dass man Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen bewahren muss. Die Blicke der anderen Kinder wollten die Eltern vermeiden.
Mit geeigneter Schwimmbekleidung ist Teilnahme möglich
Das Gericht lehnte dies ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es dem Mädchen durchaus zuzumuten sei mit geeigneter islamischer Schwimmbekleidung am Schwimmunterricht teilzunehmen. Nun hatte ich doch Fragezeichen in den Augen. Denn was bitte ist geeignete islamische Schwimmbekleidung? Eine kurze Recherche und ich fand den Burkini. Dieser Burkini, nicht zu verwechseln mit Bikini, ist ein langärmliger und langbeiniger Schwimmanzug. Dazu gibt es bei Bedarf die passende Kopfbedeckung ähnlich einem Kopftuch. Genauso wie die Bikini- und Bademode bei uns präsentiert wird, gibt es auch entsprechende Burkini-Mode Seiten, die diesen in verschiedenen Ausführungen zeigen.
Burkini eine Behinderung beim Schwimmen?!
Die Eltern des Mädchens empfinden den Burkini beim Schwimmen aber eher als Behinderung gilt. Nach ihrem Empfinden besteht die Gefahr, dass der Burkini sich mit Wasser vollsaugt und somit zur Gefahr für das Mädchen wird. Das Gericht wies diese Einwände zurück und stufte den Burkini als anerkannte islamische Schwimmbekleidung auch hier in Deutschland ein. Viele Mädchen und Frauen nutzen diesen bereits. Eventuelle Hänseleien der Mitschüler seien nicht zu befürchten. Sollten die MitschülerInnen des Mädchens sich doch lustig machen, muss das Lehrpersonal pädagogisch eingreifen und Maßnahmen ergreifen.
Integration im Schulalltag
Und was sagen Sie dazu? Nun ist ja mal gar nicht die Frage, ob diese Entscheidung des Gerichts dazu führt, dass dieses Mädchen gern am schulischen Schwimmunterricht teilnimmt bzw. dort wohlfühlt. Oder, ob die Eltern sich bei dem Gedanken, dass Ihre Tochter nun mit Burkini schwimmt, wohler fühlen. Vielmehr wäre es ja spannend aus Ihrem pädagogischen Alltag zu erfahren, wie praxistauglich Sie dieses Urteil empfinden? Im Grunde müssen und sollen Sie ja auch mitwirken, dass die SchülerIn im Burkini nicht gehänselt wird. Wir freuen uns auf Ihre Meinung!
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