Haushaltsnahe Dienstleistungen aus Sicht von Dienstleistern

Dienstleistertipps (c) kalhh / Pixabay.de

Dienstleistertipps (c) kalhh / Pixabay.de

Entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministers vom 3. November 2006 ist ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ESTG) gesetzlich nicht definiert. Es verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was gehört dazu?

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten (sprich: haushaltsnahe Dienstleistungen) gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern – sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 ESTG fallen – und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

Betreuen sie stundenweise und flexibel Kinder oder Senioren?

Dann sind sie gemäß dem Gesetz für haushaltnahe Dienstleistungen Arbeitnehmer. Lesen sie sich die von familienfreund zusammengestellten Informationen in Ruhe durch. Bei fragen nutzen sie den Service der Minijobzentrale.

Sie sind im Privathaushalt der Familie als Babysitter beschäftigt?

  • dann können sie 450 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen
  • ihr Arbeitgeber zahlt 12% Steuern
  • er muss sie per Haushaltscheckverfahren bei der Minijobzentrale bis spätestens 2 Wochen nach Beginn der Tätigkeit anmelden
  • wenn sie selbst nicht sicher sind, dass ihr Arbeitgeber den Minijob meldet, lassen sie den Haushaltscheck vom Arbeitgeber unterschreiben und senden sie ihn selbst an die Minijobzentrale
  • seit Januar 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig
  • Befreiung nur auf Antrag an den Arbeitgeber – Arbeitnehmeranteil entfällt dann

Sie betreuen als Dienstleister Haustiere zu Hause?

Mit dem Urteil vom 03.09.15 unter dem Az VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann. Das wichtigste Kriterium des BFH für haushaltnahe Dienstleistungen nämlich, dass die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe, war erfüllt. Zur Haustierbetreuung zu Hause gehören alle Arbeiten, die sonst vom Besitzer durchgeführt werden, wie z.b.:

  • die Fellpflege
  • die Fütterung
  • das Ausführen
  • die sonstige Beschäftigung des Tieres
  • alle mit dem Tier in Zusammenhang erforderliche Reinigungsarbeiten

Wo schicke ich meinen Haushaltscheck hin?

Adresse: Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen

Hier können sie notwendige Unterlagen kostenfrei downloaden

Sie haben mehrere Minijobs?

Kein Problem, wenn sie nicht beim selben Arbeitgeber sind und der Verdienst aus mehreren Minijobs 400 € nicht überschreitet, ansonsten müssen SV-Beiträge nachgezahlt werden

Bis 30.06.2019 Gleitzone von 450 – 850 €?

  • der Beitragsanteil wächst schrittweise von rund 4 Prozent
  • bei einem Verdienst in Höhe von 450,01 euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 850 euro

Ab 01.07.2019 Gleitzone wird zu Übergangsbereich

  • Sozialversicherungsbeiträge steigen weiter schrittweise bis zur vollen Abgabenlast
  • Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro
  • die bisherige Abgabenlast bei 850 Euro liegt bspw. ab 01.07.2019 bei 18% statt 20% vorher
  • im Übergangsbereich führt die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert