Richtlinien zur Qualifikation von Pflegepersonal in Kraft getreten

Seniorin backt | Aktivierung (c) Gerd Altmann / pixelio.de

Seniorin backt | Aktivierung (c) Gerd Altmann / pixelio.de

Laut Pflege-Weiterentwicklungsgesetz soll in Pflegeheimen für je 25 Bewohner mit dementiellen Erkrankungen eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt werden. Über deren Einsatz und Qualifikation kam es in den letzten Wochen zum Teil zu heftigen Diskussionen. Der GKV-Spitzenverband hat am 19. August die  „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“ beschlossen und  am 25. August 2008 wurde diese vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt.

Zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeheimen

Die Richtlinien zur Qualifikation von Pflegepersonal sehen vor, dass die zusätzlichen Pflegekräfte lediglich zur Unterstützung des bereits vorhandenen Pflegepersonals eingesetzt werden. Sie sollen die zu betreuenden Menschen zu Alltagsaktivitäten wie Spaziergängen, Ausflügen, zum Malen, Basteln, Singen usw. begleiten. Insbesondere profitieren in Ihrem Haus von den zusätzlichen Betreuungskräften Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen. Die Motivierung und Aktivierung steht im Vordergrund. Sie dürfen nicht in der Pflege eingesetzt werden.

Fachliche Ausbildung und Eignung

Bevor Sie als Pflegeheimbetreiber bzw. Träger diese Personen aber in den Pflegeheimen eingesetzt werden können, werden sie auf ihre Eignung hin überprüft und unter Anleitung von Fachleuten im Team geschult. Aus der Richtlinie ergeben sich drei wesentliche Anforderungskriterien. Die Qualifikation setzt ein Orientierungspraktikum von fünf Tagen vor Beginn der Tätigkeit voraus. Im Anschluss erfolgt eine Qualifizierungsmassnahme im Umfang von 160 Stunden plus ein zweiwöchiges Praktikum und regelmäßige Fortbildungen. Bewerber mit Berufserfahrung und 30 geleisteten Fortbildungsstunden können  die umfassende Qualifikation bis Ende 2009 absolvieren.

Menschen mit Demenz im Blick der Reform

„Die schwierige Situation von Menschen mit dementiellen Erkrankungen ist schon lange bekannt. Es war ein Fehler, diese Menschen nicht gleich von Beginn an in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Durch die mit der Pflegereform beschlossenen Leistungsverbesserungen wurde dieses in der ambulanten wie der stationären Pflege zumindest teilweise korrigiert. Sicher mussten auch Ihre Heimbewohner mit dementiellen Erkrankungen lange genug auf diese Verbesserung warten aber nun steht dem schnellen und unbürokratischen Einsatz der zusätzlichen Betreuungskräfte in Ihrem Haus nichts mehr im Weg.

Umsetzung in die Praxis

Nun liegt es an den Bildungseinrichtungen, die entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen zu konzipieren und anzubieten,um die zukünftigen Betreuungskräfte zu gewinnen. Außerdem ist mit der Richtlinie die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Pflegekassen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung der betroffenen Heimbewohner vereinbaren können. Die Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen stehen ihnen hier zum Download zur Verfügung.

[Update: 01.01.2017] Das Pflegestärkungsgesetz bedeutet Hilfe für alle

Mit dem Jahr 2017 löst eine neue Regelung den bisherigen § 87b SGB XI für zusätzliche Betreuungskräfte ab und die Betreuung weitet sich auch noch aus. Ab 2017 haben nun alle Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung, Motivation und Aktivierung nach § 43b SGB XI. Wenn Sie für Ihr Pflegeheim zusätzliche Betreuungskräfte einstellen wollen, geht das wie gehabt sozialversicherungspflichtig. In teilstationären Einrichtungen haben Sie die Möglichkeit als Betreiber auch geringfügig Beschäftigte einzustellen. Insgesamt kommen 20 Anspruchsberechtigte auf eine zusätzliche Betreuungskraft.

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