besserer schutz von kindern bei gefährdung des kindeswohls

Wider den Paragraphen-Dschungel (c) geralt / pixabay.de

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kindesmisshandlung und –vernachlässigung: gestern vom bundestag verabschiedetes gesetz soll helfen, die schaurige chronik der verbrechen zu stoppen. das „gesetz zur erleichterung familiengerichtlicher maßnahmen bei gefährdung des kindeswohls“ bietet möglichkeiten, bereits in einem frühen stadium und auch in stärkerem maße auf die eltern einzuwirken, öffentliche hilfen zur wiederherstellung ihrer kompetenz als eltern in anspruch zu nehmen. in zukunft ist das elterliche erziehungsversagen, welches in der praxis schwer nachzuweisen war, nicht mehr voraussetzung für ein eingreifen der familiengerichte zum schutz vernachlässigter oder misshandelter kinder.

bundesjustizministerin brigitte zypries dazu: „in den vergangenen monaten haben wir vermehrt von fällen erfahren, in denen kinder von ihren eigenen eltern vernachlässigt und misshandelt wurden und dadurch gewaltsam zu tode gekommen sind. diese tragischen fälle haben erhebliche defizite beim schutz besonders gefährdeter kinder aufgezeigt. das verbessern wir mit dem heute verabschiedeten gesetz“.

die änderungen beruhen auf vorschlägen von experten der kinder- und jugendhilfe und aus den familiengerichten. diese hatten bemängelt, dass sie viel zu spät angerufen werden, teilweise so spät, dass als endkonsequenz nur noch der entzug der sorgeberechtigung in frage käme. könnten die gerichte schneller eingreifen, so könnte den familien mit anderen maßnahmen geholfen werden und sie müssten nicht getrennt werden. das neue gesetz enthält insbesondere folgende änderungen:

abbau von „tatbestandshürden“ für die anrufung der familiengerichte

künftig kann das familiengericht bereits tätig werden, wenn das kindeswohl gefährdet ist und die eltern die gefahr nicht abwenden wollen oder können. ein generelles erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden.

konkretisierung der möglichen rechtsfolgen

ein verdeutlichter maßnahmekataloges verdeutlicht die vielfältigen handlungsmöglichkeiten des familiengerichts. so wird klargestellt, dass das gericht auch maßnahmen unterhalb des sorgerechtsentzugs anordnen kann, wie beispielsweise eine erziehungsberatung oder ein antigewalttraining.

erörterung der kindeswohlgefährdung

als neuen bestandteil des familiengerichtlichen verfahrens wird die „erörterung der kindeswohlgefährdung“ eingeführt. danach soll das familiengericht künftig mit den eltern, dem jugendamt und ggf. auch mit dem kind mündlich erörtern, wie die gefährdung des kindeswohls abgewendet werden kann. in diesem gespräch sollen den eltern die leistungen der jugendhilfe erläutert werden und ihnen die ernsthaftigkeit der lage inklusive möglicher konsequenzen vor augen geführt werden.

gerichtliche überprüfungspflicht nach absehen von maßnahmen

anders als bisher soll das familiengericht jetzt in angemessenem zeitabstand prüfen, ob seine entscheidung unverändert richtig ist. so kann gewährleistet werden, dass die gerichte wieder tätig werden, wenn sich die kindeswohlsituation nicht verbessert hat.

schnellere gerichtsverfahren

für verfahren wegen gefährdung des kindeswohls und verfahren, die den aufenthalt des kindes, das umgangsrecht oder die herausgabe des kindes betreffen, besteht ein umfassendes vorrang- und beschleunigungsgebot. das gericht muss binnen eines monats einen ersten erörterungstermin ansetzen. in verfahren wegen gefährdung des kindeswohls muss das gericht unverzüglich nach verfahrenseinleitung eilmaßnahmen prüfen.

darüber hinaus setzt sich zypries dafür ein, kinder schon frühzeitig besser zu schützen. „der schutzauftrag des jugendamts bei einer kindeswohlgefährdung sollte an einzelnen stellen konkretisiert werden. außerdem unterstütze ich das von einigen ländern bereits eingeführte verbindliche einladungswesen für früherkennungsuntersuchungen „, erklärte zypries. zwar ist mit dem kinder- und jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz von 2005 der schutzauftrag des jugendamts bei kindeswohlgefährdung gesetzlich verankert, allerdings weisen die tragischen einzelfälle von kindesvernachlässigung und kindesmisshandlung darauf hin, dass bei der anwendung dieser regelung noch unsicherheiten bestehen. „es muss klar sein, dass das jugendamt bei verdacht auf gefährdung des kindeswohls auch die pflicht hat, einen hausbesuch durchzuführen“, so zypries. „wenn gewichtige anzeichen für die gefährdung eines kindes vorliegen, darf sich das jugendamt nicht von den eltern abwimmeln lassen. die tragischen fälle, über die in der letzten zeit berichtet wurde, zeigen, dass sich das jugendamt das gefährdete kind persönlich anschauen und sich einen unmittelbaren eindruck von der persönlichen umgebung des kindes verschaffen muss.“

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