in der täglichen arbeit mit kindern und eltern ist der „blick von außen“ auf situationen und geschehnisse oft ganz hilfreich. das kindeswohl steht oft über allem. und das ist gut so, denn das ermöglicht es eltern und sorgeberechtigten gegenüber objektiv zu bleiben und womöglich hilfe anzubieten, gespräche zu führen und/oder spezielle angebote zu empfehlen.
da eltern oft nicht klar, wie stark das natürliche recht auf erziehung und pflege des eigenen kindes ausgeprägt ist, fürchten sie sich um hilfe zu bitten oder nach unterstützung fragen. wichtig auch für sie als fachkraft ist es zu wissen, dass das elternrecht auf erziehung und pflege kein vom staat verliehenes recht ist – sondern ein natürliches recht. frei von jeglichem externen eingriff können eltern ihre kinder nach art. 6 abs. 2 satz 1 grundgesetz pflegen und erziehen. damit heißt das im umkehrschluss auch, dass alle für das kind relevanten und wichtigen entscheidungen sowie die vertretung der interessen des kindes am ehesten und besten von den sorgeberechtigten bzw.müttern und vätern getroffen werden können.
die trennung des kindes von der familie ist nach art. 6 abs. 3 grundgesetz nur zulässig, wenn die erziehungsberechtigten vollkommen versagen oder dem kind nachhaltiger geistiger, seelischer und körperlicher schaden droht. der staat hat hier ein wächteramt und muss etwaige verstöße gründlich prüfen. einfach so ein kind „wegnehmen“ geht demzufolge nicht!
dem bundesverfassungsgericht obliegt in bezug auf die wahrung der grundrechte die kontrolle . „in diesem zusammenhang hat das bundesverfassungsgericht befunden, dass der gesetzgeber mit § 1666 abs. 1 in verbindung mit § 1666a bgb eine regelung geschaffen hat, die es dem familiengericht ermöglicht, bei maßnahmen zum schutze des kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten elternrecht hinreichend rechnung zu tragen“ so veröffentlicht im urteil 1 bvr 374/09 vom 29.1. 2010.
und das bundesverfassungsgericht in seinem urteil weiter:
„bei gerichtlichen entscheidungen, die eltern oder elternteilen das sorgerecht für ihr kind entziehen, besteht wegen des sachlichen gewichts der beeinträchtigung der eltern in ihren grundrechten aus art. 6 abs. 2 satz 1 und art. 2 abs. 1 grundgesetz anlass, über den grundsätzlichen prüfungsumfang hinauszugehen.“ der nachhaltige und womöglich dauerhafte verstoß gegen das kindeswohl muss nachgewiesen werden. der staat muss durch helfende, unterstützende und mögliche wiederherstellende maßnahmen in bezug auf das fehlverhalten der leiblichen eltern, sein ziel zu erreichen. damit kommt auch erzieherInnen, kindertagespflegepersonen, lehrerInnen und anderen fachpersonal in arbeit und um umgang mit kindern eine hohe verantwortung zu.
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