immer wieder gab und gibt es diskussionen, wer, wann, wie viele kinder betreuen kann. der §43 im sozialgesetzbuch 8 regelt dabei auf bundesebene konkret die rahmenbedingungen für die betreuung.
die sogenannte pflegeerlaubnis die durch den örtlichen träger der öffentlichen jugendhilfe vor ort nach prüfung vergeben wird, ist zu erteilen, wenn persönlichkeit, sachkompetenz und kooperationsbereitschaft mit erziehungsberechtigten und anderen tagespflegepersonen vorliegen und natürlich kindgerechte räume vorhanden sind. ebenso erforderlich sind vertiefte kenntnisse in kindertagespflege – erworben durch entsprechende lehrgänge.
5 Kinder gleichzeitig betreuen
mit der erlaubnis zur kindertagespflege ist man befugt zur betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden kindern. immer mal wieder hört und liest man, dass die kommune, gemeinde oder gar das jugendamt, die erlaubnis nicht für 5 kinder erteilen sondern nur für eine geringere anzahl. generell ist das legitim – jedoch unter berücksichtigung zweier einschränkungen:
- einwände gegen die räumlichkeiten
grundsätzlich gilt, dass die betreuung in kindgerechten räumlichkeiten stattfinden muss. das bundesgesetz sieht hierfür entweder die betreuung im eigenen haushalt oder im haushalt der personensorgeberechtigten (in der regel sind das die eltern) vor. (§ 22 abs 1 s. 2 sgb viii). das landesrecht kann noch weitere möglichkeiten zum ort der betreuung eröffnen. ist hier aber nichts geregelt, so kann die betreuung nur an den beiden orten stattfinden. - überforderung der tagespflegeperson
befürchtet der jugendträger eine überforderung der tagespflegeperson, so kann er die anzahl der zu betreuenden kinder einschränken. hierbei werden die punkte der ausbildung, zusätzliche qualifikationen und persönliche eigenschaften der tagespflegeperson betrachtet.
entsprechen die räumlichkeiten den gesetzlichen vorgaben und ist eine überforderung der tagespflegeperson nicht zu befürchten, so ist eine allgemeine einschränkung der kinderzahl in der betreuung nicht zulässig (siehe hierzu auch das urteil des verwaltungsgerichtes münchen vom 27.10.2010).
in diesem urteil legten die richter auch fest, dass die betreuungsschlüssel für kindertageseinrichtungen nicht für die einschränkungen in der kindertagespflege herangezogen werden dürfen. eine weitere besonderheit hoben die richter hier noch heraus. bei der ermittlung der zulässigen anzahl der zu betreuenden kinder, dürfen die eigenen kinder der tagespflegeperson nicht mit berücksichtigt werden.
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