viele menschen engagieren sich im ehrenamt in vereinen und verbänden. die zahl ist von jahr zu jahr steigend. trotzdem, dass die arbeit lobenswert erscheint und teilweise unstrukturiert wirkt, unterliegt sie in dieser form doch sehr festen regeln. die arbeit von vereinen ist vielfältig und bunt. je nach seinen entsprechenden Interessenslagen oder/und den beruflichen fähigkeiten kann man sich sein ehrenamtliches engagment selbst aussuchen. manche machen das sehr strukturiert, andere rutschen über erwerbslosigkeit oder eine berufliche umorientierung ins gesellschaftliche engagment.
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spenden richtig sammeln
sowohl bei der gründung, haftung als auch bei den steuerrechtlichen regelungen gibt man sich schnell in gefahr, wenn man sich nicht ausreichend informiert. ein riesenthema für gemeinnützige ist immer wieder das einwerben von drittmitteln, die sogenannten spenden. auf fast jeder website findet man den hinweis zum spendenkonto und den aufruf die arbeit bzw. das thema der arbeit zu unterstützen.
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nun steht eine geplante reform des spendenrechts an. der bundesfinanzminister hat steuerliche hilfen für helfer angekündigt. sie sollen die steuerlichen rahmenbedingungen für spendenberechtigte verbände verbessern. das entsprechende gesetz zur weiteren stärkung des bürgerschaftlichen engagements soll rückwirkend zum 1. januar 2007 in kraft treten. das jetzige spendenrecht ist mehr als unübersichtlich. da findet man vereinzelt regelungen unter anderem in der abgabenordnung, dem einkommenssteuergesetz und dem gewerbesteuergesetz.
das neue gesetz will endlich klarheit schaffen
es sind mittelbare steuerverbesserungen für die körperschaften geplant. durch die anhebung der bisherigen besteuerungsgrenze bei wirtschaftlichen geschäftsbetrieben und der zweckbetriebsgenze bei sportlichen veranstaltungen von 30.670 euro auf 35.000 euro wird auch eine unmittelbare wirkung erreicht. dies hat zur folge, dass gemeinnützige verbände keine gewinnermittlung für den wirtschaftlichen geschäftsbetrieb durchführen müssen, wenn die jahreseinnahmen den betrag von 35.000 euro nicht überschreiten. weitere informationen zu den auswirkungen der gesetzesänderung auf die verbände finden sie hier .
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