Sächsisches Strafvollzugsgesetz heute beschlossen

Recht | Richterhammer und Handschellen (c) Thorben Wengert  / pixelio.de

Recht | Richterhammer und Handschellen (c) Thorben Wengert / pixelio.de

Der Sächsische Landtag hat heute das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen und zur Änderung weiterer Gesetze (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG) verabschiedet. Das Gesetz wird zum 1. Juni 2013 in Kraft treten.

Resozialisierung im Vordergrund

Das Sächsische Strafvollzugsgesetz trägt den Anforderungen an einen konsequent am Resozialisierungsgedanken sowie an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen ausgerichteten Strafvollzug insbesondere durch folgende Vorgaben Rechnung:

  • Ziel des Vollzugs ist die Resozialisierung der Gefangenen, die dazu befähigt werden sollen, künftig ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Gleichzeitig ist es Aufgabe des Vollzugs, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
  • Es wird ein standardisiertes Diagnoseverfahren eingeführt, welches zu Beginn der Inhaftierung eine zügige und genaue Analyse der jeweils der Straffälligkeit zu Grunde liegenden Ursachen ermöglicht. Auf der Grundlage dieser Diagnostik werden die Maßnahmen (z. B. Sozialtherapie, spezielle therapeutische Maßnahmen) eingeleitet, die für die Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich erachtet werden.
  • Die Sozialtherapie selbst als wichtige Behandlungsmaßnahme wird neu ausgerichtet. Die verpflichtende Unterbringung in der Sozialtherapie soll sich danach beurteilen, ob die Teilnahme an den Behandlungsprogrammen zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit des Gefangenen angezeigt ist.
  • Die bestehenden Defizite der Gefangenen sollen durch schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie beseitigt und ihre beruflichen Eingliederungschancen so gefördert werden. Daneben sollen auch weiterhin möglichst alle Gefangenen arbeitstätig sein.
  • Große Bedeutung für einen erfolgreichen Justizvollzug misst das neue Gesetz einer familienorientierten Ausrichtung des Strafvollzugs und allgemein allen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung positiver sozialer Bindungen des Gefangenen während der Haft bei. So wird die Mindestbesuchsdauer auf vier Stunden monatlich erhöht.
  • Ein deutlicher Schwerpunkt liegt in der Ausrichtung des Vollzugs auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit, und zwar von Beginn der Haftzeit an. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Vollzugs- und Eingliederungsplan frühzeitig festgelegt und nach dessen Maßgabe umgesetzt.
  • Der Rechtsschutz für Gefangene wird verbessert, indem Verteidiger verstärkt zu informieren sind und ihre Teilnahme an der Konferenz zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung gestattet wird.
  • Die Disziplinarmaßnahme des Arrests wurde als nicht mehr zeitgemäße „Isolation in der Haft“ gestrichen.
  • Die Sicherungsmaßnahme des vollständigen Entzugs des Aufenthalts im Freien entfällt.
  • Das Gesetz berücksichtigt verstärkt die Belange der Opfer, indem Kontaktaufnahmen von Gefangenen zu ihren Opfern leichter verhindert werden können.

Den Opfern werden weitergehende Auskunftsansprüche im Hinblick auf eventuelle Vollzugslockerungen des Täters oder seiner Unterbringung im offenen Vollzug eingeräumt und die Darlegung des für die Ausübung dieser Ansprüche erforderlichen berechtigten Interesses prozessual erleichtert.

Martens betonte in seiner heutigen Rede vor dem Sächsischen Landtag: „Trotz aller Anstrengungen des Justizvollzugs um die Wiedereingliederung der Gefangenen kann diese dauerhaft nur mit der Unterstützung der ganzen Gesellschaft gelingen. Der Justizvollzug und die Gefangenen sind hier auf die Kooperation und Unterstützung anderer staatlicher und bürgerschaftlicher Stellen, aber auch auf die bewährte Mitwirkung engagierter ehrenamtlicher Mitarbeiter im Justizvollzug angewiesen.“

Hintergrund

Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz in Angelegenheiten des Strafvollzugs vom Bund auf die Länder (2006) traten im Freistaat Sachsen bereits das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz (SächsJStVollzG) zum 1. Januar 2008 und das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (SächsUHaftVollzG) zum 1. Januar 2011 in Kraft. Im Freistaat Sachsen sind zehn Justizvollzugsanstalten eingerichtet (Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Regis-Breitingen, Torgau, Waldheim, Zeithain, Zwickau). In diesen waren zum 1. Mai 2013 insgesamt 3.630 Gefangene inhaftiert, hierunter 2.640 Strafgefangene, 301 Jugendstrafgefangene, 570 Untersuchungsgefangene und 99 Inhaftierte in sonstiger Freiheitsentziehung. 7,6 % der Gefangenen waren Frauen.

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