Zahlungen an eine Tagesmutter gelten nicht als Sozialleistung, sondern sind Arbeitsentgelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben beschlossen, dass Leistungen der Jugendhilfe zur Kindertagespflege beitragspflichtig sind.
Die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter (Kindertagespflege) wird gelegentlich im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt. Die in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten (meist den Eltern) stehende Tagesmutter kann Geldleistungen im Rahmen der Übernahme der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 2 SGB VIII) vom Träger der Jugendhilfe erhalten. Zwischen dem zuständigen Leistungsträger und der Tagespflegeperson (Leistungsempfänger) besteht der Anspruch auf die Geldleistung dann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses.
Bestandteile der Geldleistung zur Kindertagespflege sind:
- die Erstattung angemessener Kosten, die für den Sachaufwand entstehen,
- einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung,
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson.
Inhaltsverzeichnis
Eltern als Arbeitgeber
Handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, müssen die Personenfürsorgeberechtigten (Eltern) die Arbeitgeberpflichten erfüllen. Bisher waren die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (SV-Spitzenverbände) davon ausgegangen, dass es sich bei der Geldleistung um eine Sozialleistung handelt und nicht um beitragspflichtiges Entgelt. Hierzu hat das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zwischenzeitlich entschieden, dass dies nicht zutrifft.
Alle Zuwendungen gelten als Entgelt
Die SV-Spitzenverbände haben in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs v. 13.3.2013 festgelegt, dass die Geldleistung der Träger der Jugendhilfe zugunsten der beschäftigten Tagespflegepersonen uneingeschränkt als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV gilt. Arbeitsentgelt ist auch jede weitere im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährte Vergütung der Personensorgeberechtigten an die Tagespflegeperson.
Aber: Arbeitgeberbeitragsanteile sind kein Entgelt
Die daneben gewährten Beitragsleistungen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) zur Finanzierung der von den Personensorgeberechtigten zu tragenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Umlage zur Unfallversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 9 bzw. Nr. 62 EStG) und gelten nicht als Entgelt. Gleiches gilt auch für die Arbeitgeberbeitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlagen U1 und U2.
Förderung darf von einer Abtretung abhängig gemacht werden
Die SV-Spitzenverbände haben keine Bedenken, wenn die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Fall eines Beschäftigungsverhältnisses die Förderzusage davon abhängig machen, dass die Tagespflegeperson der Abtretungslösung zustimmt. Wichtig: Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung ist es allerdings dann unerheblich, ob die Geldleistungen direkt an die Tagespflegeperson oder im Wege der Abtretung an die Personensorgeberechtigten gezahlt werden.
Haushaltsscheckverfahren bei Minijob
Wird das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines Minijobs ausgeübt, kann das Haushaltsscheckverfahren durchgeführt werden. Die vereinfachte Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt dann bei der Minijobzentrale. Übersteigt das Entgelt die Minijobgrenze, ist ggf. die Gleitzonenregelung anzuwenden.
Keine rückwirkende Korrektur
Das Besprechungsergebnis soll ab 1.4.2013 umgesetzt werden. Daraus folgt, dass zu einem früheren Zeitpunkt getroffene abweichende Ergebnisse für die Vergangenheit nicht korrigiert werden.
Hinweis: Der Beitrag entstammt dem Informationsdienst Haufe-Lexware .
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