Viele Schulen betreiben eine eigenen Schulwebsite. Nicht immer pflegen diese Seiten die Direktorinnen oder SchulsachbearbeiterInnen persönlich. In der Regel übernehmen das auch die LehrerInnen einer Schule oft sogar noch in Zusammenarbeit mit den SchülerInnen in sogenannten Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangeboten oder im Informatikunterricht. Eigentlich alles in Ordnung soweit es nicht zu einer Urheberrechtsverletzung auf Schulwebsiten kommt. Dann kann es erhebliche Probleme in Fragen der Haftung geben oder auch nicht, wie zuletzt rechtlich das OLG Celle zu entscheiden hatte.
Angestellte LehrerInnen oder DirektorInnen, die die Schulwebsite betreuen, erscheinen oft nur redaktionell im Impressum. Des weiteren erscheint im Impressum richtig und wichtig der verantwortliche Schulträger. Am Ende haftet nach einem aktuellen Urteil für die Inhalte der Homepage der Schule jedoch das Land. So ist es richtig, sagt das OLG Celle in seinem Urteil mit dem Az 13 U 95/15 vom 09.11.2015, dass der Lizenzgeber eines widerrechtlich verwendeten Bildes seine Schadensersatzansprüche aus der Lizenzverletzung gegen das beklagte Land geltend macht. Es bestätigt damit das vorhergehende Urteil vom Landgericht Hannover vom 14. Juli 2015 mit dem Az: 18 O 413/14.
Wird eine Urheberrechtsverletzung auf Schulwebsiten von angestellten LehrerInnen begangen, so ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft passivlegitimiert. Die Verantwortlichkeit für eine Urheberrechtsverletzung auf Schulwebsiten trifft nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten der bzw. die verantwortliche steht. Im Vordergrund steht dabei die Verletzung der Amtspflicht gegenüber einem Dritten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes.
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