Rechtsgutachten: Bund kann Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum ermöglichen

Beim Familienrecht geht es um alle Generationen (c) geralt / pixabay.de

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Der Bundesgesetzgeber könnte durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) den Weg für Neuregelungen in der Straßenverkehrsordnung(StVO) eröffnen, damit Kommunen zuordenbare und auch gegen Fremdparker baulich zu schützende Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum genehmigen können. „Wir fordern die Bundesregierung, das Bundesverkehrsministerium und die Koalitionsparteien im Deutschen Bundestag auf, die im Gutachten aufgezeigten neuen Wege zu nutzen, damit wir endlich eine praxisgerechte Lösung bekommen, die die weitere Entwicklung des Carsharing auf der Infrastrukturebene unterstützt“, fasst Willi Loose, Geschäftsführer des Bundesverbandes CarSharing e. V. (bcs), die Erkenntnisse des Gutachtens zusammen.

(Berlin) Das Fehlen von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum entwickelt sich für erfolgreiche Anbieter von stationsbasierten Carsharing-Angeboten zunehmend zum Wachstumshemmnis. Der Wunsch nach rechtssicheren Voraussetzungen für Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum wird zwar inzwischen von allen Bundesministerien und den politischen Parteien im Bundestag anerkannt. Jedoch wurden konkrete zufriedenstellende Regelungen vom Bundesgesetzgeber bisher nicht umgesetzt.

Eigenes Rechtsgutachten klärt auf

Deshalb hat der bcs bei den beiden Münchner Rechtsanwälten Prof. Dr. Tillo Guber und Ulrich Scherer (Kanzlei E2S2) ein eigenes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und soeben veröffentlicht. Bisherige Lösungsvorschläge auf der politischen Ebene wurden von den Fachjuristen aus Ministerien und Verwaltungen regelmäßig mit dem Hinweis auf die sogenannte „Privilegienfeindlichkeit“ der Straßenverkehrsordnung abgewehrt. Das Gutachten zeigt auf, dass die Privilegienfeindlichkeit keinen Verfassungsrang beanspruchen kann und deshalb durch politischen Willen des Gesetzgebers Carsharing-Fahrzeuge oder Carsharing-Unternehmen beim Parken bevorzugt werden könnten. Als hinreichende Begründung dient die in vielen Studien nachgewiesene Quote abgeschaffter Privatfahrzeuge von Kunden stationsbasierter Carsharing-Angebote. Carsharing-Stellplätze dienen deshalb der Allgemeinheit und reduzieren die Verkehrsbelastung durch fließenden und ruhenden Straßenverkehr.

Solchermaßen genehmigte Carsharing-Stellplätze können einzelnen Unternehmen zugeordnet werden und im Bedarfsfall durch bauliche Maßnahmen gegen verbotswidrig parkende Autofahrer geschützt werden. Dies stellt auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber stationsunabhängigen („free floating“) Carsharing-Angeboten dar, da diese im Bedarfsfall in eine solche Regelung einbezogen werden könnten. Im Regelfall werden diese Fahrzeuge, wie andere Fahrzeuge auch, vom Nutzer auf normalen Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum abgestellt.

Im abschließenden Teil des Gutachtens werden auch die von den Bundesländern zu verantwortenden Gestaltungsmöglichkeiten geprüft. Danach haben alle Bundesländer die Möglichkeit, zusätzlich zu den bundesrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Straßenverkehrsgesetzes, ihre Landesstraßengesetze heranzuziehen. Entweder erlauben es die bestehenden Landesstraßengesetze bereits jetzt oder können durch geringe Änderungen im Gesetzestext in die Lage versetzt werden, öffentliche Straßenflächen durch Einziehung (Entwidmung) in individuell nutzbare Carsharing-Stellplätze umzuwandeln. Zur Begründung reichen die öffentlichen Interessen oder die überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohlsaus, die durch die Carsharing-Dienstleistung erfüllt werden.

Der Bundesverband Carsharing zieht folgendes Fazit aus dem Gutachten

„Künftig wird sich keine Regierungskoalition, kein federführendes Bundesverkehrsministerium, aber auch keine Landesregierung bei der eigenen Untätigkeit auf fehlende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten berufen können. Wer Carsharing fördern möchte, kann dies tatkräftig umsetzen. Der Gesetzgeber kann Kommunen in die Lage versetzen, auf rechtssichere Weise Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zu genehmigen. “Der Bundesverband CarSharing (bcs) vertritt die politischen Interessen der Branche auf bundesweiter Ebene und gegenüber den Ländern. Die Aufgaben des bcs sind die kompetente und aktuelle Informationsübermittlung, die Förderung der Kommunikation innerhalb der Branche, die Pflege und Weiterentwicklung von Angeboten des CarSharing-Service und die praktische Unterstützung der Arbeit der CarSharing-Anbieter. Im Bundesverband sind derzeit 110 Anbieter organisiert.

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