Erlaubnispflicht für Hundeschulen kommt zum 1.8.2014

Tier | Mit Hund im Urlaub (c) Mareike Radomski / pixelio.de

Tier | Mit Hund im Urlaub (c) Mareike Radomski / pixelio.de

Die Erlaubnispflicht für Hundeschulen beginnt ab 1.8.2014. Damit wird die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Das bedeutet, dass alle, die gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbilden sowie auch diejenigen, die die Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter anleiten, eine entsprechende Erlaubnis vorweisen müssen.

Erlaubnis nur auf Antrag

Der Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) hält auf wichtige Fragen zur Erlaubnispflicht Antworten bereit.  Weiterhin begrüßte der Bundesverband die Neuregelung des Tierschutzgesetzes in diesem Punkt bereits 2012. Rainer Schröder, der 1. Vorsitzende des Berufsverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater e. V. (BHV) führt aus, dass es bei der Erziehung von Hunden nicht darum geht, einem Hund Tricks beizubringen, sondern Mensch und Hund zu einem Team auszubilden.“ Bisher mussten Hundeschulen und -trainer keine Nachweise bringen. Das führte in der Praxis dazu, dass wider besseren Wissens auf längst überholte, fragwürdige Ausbildungsmethoden gesetzt wurde und mitunter auch vor Gewalt nicht zurückgeschreckt wurde.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule wird auf Antrag erteilt und bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit. Antragsformulare gibt es bei der jeweiligen Kommune, z.b. in der Stadt Dresden hier. Von den bereits tätigen Hundeausbildern, Hunde- und Welpenschulen und Dog-Dancern ist ein Antrag auf gewerblichen Umgang mit Tieren bis spätestens 31. Juli einzureichen. Personen, die mit den Hunden Gassi gehen, sogenannte Hundesitter, sind davon nicht betroffen, da hier keine gewerbsmäßige Hundeausbildung inbegriffen ist.

Generell steht ihnen für Fragen zur Erlaubnispflicht für Hundeschulen das Veterinäramt, welches für ihren Wohnort zuständig ist, zur Verfügung. Im Sinne des Tierschutzgesetzes bedeutet gewerbsmäßig, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Bitte fragen sie auf jeden Fall nach, wenn sie sich unsicher sind, ob für das was sie tun eine Erlaubnis notwendig ist. Die Ausübung der genannten Tätigkeit ohne tierschutzrechtliche Erlaubnis stellt ab diesem Zeitpunkt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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