Unfallversicherung im Ehrenamt: Wer sich in Kirchen, Sport- oder Heimatvereinen, in der Freiwilligen Feuerwehr oder in einer Musikkapelle engagiert, ist oft gesetzlich gegen Arbeitsunfälle abgesichert. Bestimmte Gruppen sollten sich aber freiwillig versichern – preiswert!
Wenn mal wieder Feueralarm ist in Bechtheim, einem zur Gemeinde Hünstetten im Untertaunus gehörigen Dorf, kann die Freiwillige Feuerwehr auf Jan Schäfer zählen. Schäfer gehört zu den etwa eine Million Mitgliedern der rund 24.500 freiwilligen Feuerwehren in Deutschland. Immer wieder gehen Schäfer und seine Kollegen bei der freiwilligen Feuerwehr Hünstetten-Bechtheim ein hohes persönliches Risiko ein, wenn es darum geht, zum Beispiel die brennende Seitenwand eines Holzschuppens zu löschen.
Trotz seines vergleichsweise hohen Unfallrisikos ist Jan Schäfer ebenso kostenlos gesetzlich unfallversichert wie Eltern, die sich in Beiräten von Schulen oder Kindergärten engagieren. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Kirchen, die bei der Gestaltung eines Gottesdienstes oder bei einem Gemeindefest mithelfen. Für sie zahlen die Kirchen Beiträge. Unfallversicherungsschutz liegt in allen ehrenamtlichen Tätigkeitsfeldern dann vor, wenn die Arbeit „unentgeltlich“ und für Andere ausgeübt wird – also ohne Bezahlung. Als ehrenamtlich gilt eine Aufgabe auch dann, wenn der Mitarbeiter eine Aufwandsentschädigung bekommt.
Vorstandsmitglieder nicht geschützt
Vorstandsmitglieder, Kassen- und Sportwarte von Vereinen sind nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Auch Mitglieder von Tarifkommissionen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite unterliegen nicht der Pflichtversicherung. Wer ein solches Wahlamt bekleidet, kann sich aber bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft freiwillig versichern. „Der Beitrag für eine solche ehrenamtliche Tätigkeit beträgt derzeit pro Person und Jahr nur 3,20 Euro“, erläutert Michael Becker, Ehrenamts-Experte bei der VBG-Bezirksverwaltung Mainz. Er empfiehlt deshalb: „Wer sich in einem Sportverein ehrenamtlich engagiert und ein Wahlamt anstrebt, sollte sich unbedingt erkundigen, ob der Unfallversicherungsschutz geregelt ist.“
Liegt keine Pflichtversicherung vor, können sich gewählte Ehrenamtsträger direkt bei der VBG anmelden. Die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gilt auch für gewählte und berufene Ehrenamtsträger wie etwa der 1. Vorsitzende, der Kassenwart oder der Schriftführer sowie Mitglieder von Arbeitsausschüssen. Seit dem 5. November 2008 können sich darüber hinaus „beauftragte“ Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig in der VBG versichern. Dazu zählen Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in ihrem Verein oder ihrer Organisation über einen längeren Zeitraum hinweg Leitungs- oder Planungsaufgaben oder die Organisation von Veranstaltungen wahrnehmen – etwa Schiedsrichter, Projektbeauftragte oder Leiter von Festausschüssen.
Der Vorteil des Versicherungsschutzes in der Verwaltungsberufsgenossenschaft: Kommt es zu einem Versicherungsfall, stellt die VBG zum Beispiel mit Hilfe eines Reha-Managers die optimale medizinische Behandlung sicher. Die VBG sorgt für die berufliche und soziale Rehabilitation, sichert während der Reha den Lebensunterhalt durch Verletztengeld und zahlt im Falle einer dauerhaften Erwerbsminderung eine Rente.
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