Arbeitgeber und Kommunen sind an der Schaffung qualitativ hochwertiger und dennoch zeitgemäßer Betreuungsplätze für Kinder interessiert und nutzen unsere Services unter dem Namen Familienfreundin. Bei der Begleitung zur fachlich und amtlich anerkannten Kindertagespflegeperson nach §43 SGB 8 entstehen immer wieder Fragen zur Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft. Sowohl für selbstständig tätige Tagesmütter und Tagesväter, aber auch für sogenannte Kinderfrauen, existiert die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW). Innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit muss eine Anmeldung, auch online möglich, erfolgen. Eine private Unfallversicherung bei einem der vielen Versicherungsunternehmen entbindet nicht von der Anmeldepflicht.
Durch den kostenfrei verfügbaren Ratgeber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werden Kindertagespflegeperosnen bei der sicheren und gesunden Betreuung der Kinder unterstützt und es werden Hinweise für die eigene gesundheitsförderliche Arbeitsorganisation gegeben. Es werden Präventionsmaßnahmen sowohl für den Haushalt der Tagespflegeperson als auch für Außenaktivitäten vorgeschlagen, die dabei helfen können, Unfälle und Gesundheitsgefährdungen für die anvertrauten Kinder zu vermeiden. Außerdem gibt die Broschüre Hinweise, wie die Erste Hilfe in der Kindertagespflege organisiert sein sollte.
Anders ist es bei angestellten Kindertagespflegepersonen, z.b. bei freien Trägern oder im Haushalt der Sorgeberechtigten des Kindes (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ). Im letzten Fall sind die Betreuungspersonen über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse) gesetzlich unfallversichert.
Übrigens: Die Kinder sind durch die Unfallkassen (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) vor den Folgen von Unfällen versichert. Voraussetzung ist eine geeignete Kindertagespflegeperson nach §23 SGB 8 . Dies ist seit der Änderung am 1. Oktober 2005 so gesetzlich geregelt und bietet sowohl für die Betreuerinnen und Betreuuer als auch die Kinder und Eltern mehr Sicherheit.
Die Berufsgenossenschaft hat einige Fragen und Antworten, die von zukünftigen oder bereits tätigen Betreuern gestellt werden, in einem FAQ zusammengefasst. Dies werden wir zukünftig nutzen, um auch Ihre Fragen konkret zu beantworten.
- Sind Tagespflegepersonen, die durch das Jugendamt nach § 23 SGB VIII gefördert werden, verpflichtet, eine Unfallversicherung bei der BGW abzuschließen?
Ja, sofern es sich um selbstständig tätige Tagespflegepersonen handelt. Tagespflegepersonen, die als Beschäftigte des Haushalts der Eltern des zu betreuenden Kindes tätig werden, sind über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gesetzlich unfallversichert. - Müssen sich selbstständig tätige Tagespflegepersonen auch dann bei der BGW anmelden, wenn sie bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben?
Ja. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung befreit eine selbstständig tätige Tagespflegeperson nicht von der Pflicht, sich bei der BGW anzumelden. - Müssen selbstständig tätige Tagespflegepersonen auch rückwirkend Beiträge an die BGW bezahlen, wenn sie bereits in der Vergangenheit tätig geworden sind?
Ja. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt bei allen Versicherten mit Aufnahme der Tätigkeit. Die BGW ist als Sozialversicherungsträger verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften ( § 25 SGB IV) Beiträge auch für die Vergangenheit anzufordern. - Wie melde ich mich bei der BGW an?
Die Anmeldung kann formlos erfolgen. Die BGW benötigt Ihren Namen, Anschrift, Art und Gegenstand des Betriebes sowie das Beginndatum. Ein Formular zu Anmeldung sendet die BGW auf Anforderung gern zu. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Anmeldeformular online auszufüllen und auszudrucken. - Was ist im Rahmen meiner Tätigkeit als Tagespflegeperson versichert?
Der Versicherungsschutz für selbstständig tätige Tagespflegepersonen erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die eine selbstständig tätige Tagespflegeperson im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Kinderbetreuungstätigkeit ausübt. Wird eine selbstständige Tagespflegeperson bei ihrer Tätigkeit durch einen Unfall verletzt, erhält sie Entschädigungsleistungen von der BGW. Das Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen Heilbehandlung (zum Beispiel Kosten für ärztliche Behandlung, Physiotherapie), Teilhabeleistungen (zum Beispiel Berufshilfe, soziale Rehabilitation) und Geldleistungen (zum Beispiel Verletztengeld, Rente). Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen im Versicherungsfall und für die Beiträge ist die Versicherungssumme. Diese ist einkommensunabhängig und beträgt bei der BGW für pflichtversicherte selbstständig Tätige bundesweit 20.000 Euro (ab 2013). Eine Höherversicherung ist möglich. - Was kostet mich die Versicherung als Tagespflegeperson bei der BGW?
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden jährlich im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Für das Jahr 2012 erhebt die BGW die Beiträge erst Ende April 2013. Die Beiträge für 2012 stehen zurzeit noch nicht fest. Als Anhaltspunkt kann der Jahresbeitrag von 2011 dienen. Im Jahr 2011 war bei einer Versicherungssumme von 19.000 Euro ein Beitrag in Höhe von 87,38 Euro zu zahlen. - Können die Beiträge im Rahmen einer Sammelrechnung für alle Tagespflegepersonen, die über das Jugendamt oder einen Träger der freien Jugendhilfe vermittelt wurden, direkt vom Jugendamt oder dem Träger der freien Jugendhilfe übernommen werden?
Nein. Da jede selbstständig tätige Kindertagespflegeperson für ihren eigenen Unfallversicherungsschutz selbst beitragspflichtig ist, ist eine Sammelrechnung an das Jugendamt oder den Träger der freien Jugendhilfe nicht möglich.
weitere Mitarbeiter und Dienstleister bei der Tagesmutter / dem Tagesvater
Im Hinblick auf die Erbringung von Leistung durch Dritte gab es immer mal wieder Unsicherheiten bezüglich der Meldung von Arbeitsentgelten an die Berufsgenossenschaft. Unsere Dienstleisterbetreuung hat sich aus diesem Grund zur Klarstellung an die BGW gewandt und folgende Nachricht erhalten:
„Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Danach sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind (…) auch beitragspflichtig. Versicherte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII „Beschäftigte“. Hierzu gehören auch Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs. Diese werden auch als geringfügig Beschäftigte bezeichnet. Minijobber sind daher – wie alle anderen Beschäftigten auch – im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufserkrankung über den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert.
Die Unternehmer (hierzu gehören auch alle selbständig Tätigen) haben nach § 165 Abs. 1 SGB VII jährlich die Arbeitsentgelte der Beschäftigten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zu melden. Den Entgeltkatalog und die Erläuterungen zum Entgeltnachweis 2012 der BGW haben wir Ihnen im Anhang beigefügt. Zum Stichwort „Minijob“ finden Sie im Entgeltkatalog den Hinweis, dass es sich dabei um geringfügig entlohnte Beschäftigte handelt und diese Entgelte im Entgeltnachweis zu melden sind.“
Wie aus der Antwort der Beraterin der BGW abgeleitet werden kann, zählen natürlich nicht die Unternehmer oder Dienstleister zu den Beschäftigten, die der Kindertagespflegeperson die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Diese müssen wiederum selbst bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft eine Anmeldung vornehmen.
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen